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FÜHRUNG DURCH DAS GESUNDHEITS-FACHHAUS
VON SCHLIEBEN
Lieferant und Hilfsmittelversorger
aller Krankenkassen
Von Schliebus
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Damit Sie sich in dem Verordnungsdschungel besser auskennen
Die richtige Hilfsmittelverschreibung
Rat und Hilfe für den Patienten
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In der Regel informiert sich ein Patient, wenn ein Hilfsmittel benötigt wird im Vorfeld in einem Gesundheitsfachhaus oder Sanitätshaus. Das Fachgeschäft kann grundsätzlich nur eine Empfehlung aussprechen. Denn die Beurteilung des Krankheitsbildes, die Therapie und die Verordnung der Hilfsmittel gehört in die Hände von Ärzten/innen, denen der Patient sein Vertrauen schenkt.
Das Rezept, welches der Arzt/Ärztin ausstellt ist zu befolgen, denn der Arzt/Ärztin trägt die Verantwortung für die richtige Verordnung. Das Gesundheitsfachhaus oder Sanitätshaus kann hier für Hilfsmittel verschiedener Hersteller berücksichtigen. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass die Produkte in Qualität und Funktion gleichberechtigt sind und eine Hilfsmittelnummer (Zulassungsnummer der Krankenkasse) haben. Ohne diese Hilfsmittelnummer ist äußerst selten eine Zusage der Kostenübernahme zu bekommen.
Der Patient sollte sein Rezept in der Arztpraxis auf folgende Punkte überprüfen:
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1.
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Die Patientendaten mit Kostenträger sind bei der Arztpraxis
durch die Versicherungskarte gespeichert.
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2.
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Wichtig ist das Ausstellungsdatum. Denn die Hilfsmittelverordnung sollte innerhalb von 4 Wochen eingelöst werden. Dies wird von den Krankenkassen gefordert. Letztlich soll die Verordnung schnelle
Besserung mit sich bringen und das Fachgeschäft ist angewiesen, das Ausstellungsdatum der Krankenkasse mitzuteilen. Verspätete Abgaben werden nur in Ausnahmefällen von den Krankenkassen akze
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3.
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Das Hilfsmittel muss genau beschrieben sein.
Zum Beispiel:
Kompressionsstrümpfe
Druckstärke=Kompressionsklasse
Länge
Befestigungsart (z.B. Haftrand)
Idealerweise Hilfsmittelnummer
Anmerkung:
Bei Handgelenkbandagen gibt es verschiedene Ausführungen. Die Ausführung
muss vom Arzt explizit festgelegt sein. Die Preisgestaltung der einzelnen
Krankenkassen ist sehr unterschiedlich und wird nicht immer von jeder
Krankekasse voll bezahlt. Es können Differenz-Aufzahlungen neben
der gesetzlichen Zuzahlung entstehen.
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4.
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Die Diagnose kann von der Arztpraxis beschrieben sein oder
aber auch verschlüsselt sein durch Buchstaben und Zahlen. Das ist
ebenfalls korrekt.
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5.
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Stempel der Arztpraxis mit Unterschrift des Arztes/Ärztin.
Ist der Patient/in von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, muss dem Gesundheitsfachhaus
oder Sanitätsfachhaus diese Befreiung vorgelegt werden. Aus dem Rezept
ist es für das Gesundheitsfachhaus oder Saitätshaus nicht erkenntlich.
Grundsätzlich gilt, dass von dem Fachgeschäft keine Änderungen
vorgenommen werden dürfen, sondern nur der Arzt/Ärztin kann
eine Korrektur mit persönlicher Unterschrift dokumentarisch festlegen.
Jetzt hat der Patient/in ein korrektes Rezept = Dokument in der Hand und
hat freie Lieferantenwahl. Das ist gleich zu setzen wie der Patient/in
auch die freie Arztwahl hat.
Die orthopädischen Hilfsmittel gibt es nur in zugelassenen Fachgeschäften.
Die Abgabe in der Arztpraxis ist unzulässig und gesetzlich verboten.
Ausnahme: Notfälle.
Es ist noch anzumerken, im Gegensatz zu den Ausführungen der Auslieferung
innerhalb von 4 Wochen, dass nicht alle verordneten Hilfsmittel davon
betroffen sind. Häufig muss das Gesundheitsfachhaus oder Sanitätsfachhaus
für den Patienten/in einen Kostenvoranschlag an die Krankenkasse
abgeben. Dann wird das Hilfsmittel erst nach Genehmigung durch die Krankenkasse
bereitgestellt.
Als informierter Patient/in können Sie besser entscheiden und wählen.
Wir, das Gesundheits-Fachhaus von Schlieben, bedankt sich für
Ihr Interesse.
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* Unsere Abteilungen mit Internetshop
Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001
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